An Eingängen von Festzelten sind Rampen aus Riffelblech üblich. Selbst bei Regen stellen sie keine Gefahrenquelle dar, die besonders zu sichern ist. Wer darauf ausrutscht, kann daher keine Schadenersatzansprüche gegen den Festzeltbetreiber geltend machen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm.
OLG Hamm, Az. 9 U 149/17
Hintergrundinformation:
Veranstaltungen mit vielen Menschen bergen immer auch Verletzungsrisiken. Daher hat der Veranstalter eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Er muss dafür sorgen, dass sich die Gäste oder Festbesucher nicht verletzen. Aber auch diese Pflicht hat ihre Grenzen. Der Fall: Ein 48-Jähriger hatte im Sommer 2015 das Festgelände einer Schützenbruderschaft besucht. Er hielt sich dabei im Festzelt eines Gastronomiebetriebes auf. Als er gegen 17:30 Uhr das Festzelt verlassen wollte, regnete es. Der Mann rutschte am Ausgang auf einer regennassen Riffelblech-Rampe aus und brach sich unter anderem einen Knöchel. Er war der Meinung, dass die nasse, rutschige Rampe nicht als Gefahrenquelle erkennbar gewesen sei. Der Festzeltbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht missachtet. Der Gast verlangte Schadenersatz sowie 6.000 Euro Schmerzensgeld. Das Urteil: Wie schon die Vorinstanz wies auch das Oberlandesgericht Hamm die Klage ab. Das Gericht sah hier keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass Blechplatten, die zur Erhöhung der Trittsicherheit mit einem Riffelmuster versehen sind, an vielen Stellen zum Einsatz kämen – etwa an den Rampen von LKW oder eben auch an den Ein- und Ausgängen von Festzelten. Es sei allgemein bekannt, dass eine solche Rampe bei Regen rutschig wird. Unter diesen Umständen müsse sich der Gast vorsichtiger bewegen. Vom Veranstalter können Besucher weder Warnschilder noch andere Sicherungsmaßnahmen verlangen. Der Gast konnte somit keine Ansprüche an Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20. Februar 2018, Az. 9 U 149/17
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